Motorsportclub Offenburg
e. V. im ADAC

 

Satzung

 

Januar 1989

Hiermit wird die bis heute gültige Fassung der Satzung vom 05. Mai 1982 ungültig.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der 1950 in Offenburg gegründete Club führt den Namen "Motorsportclub Offenburg e. V. im ADAC". Er hat seinen Sitz in Offenburg und ist seit dem 25.06.1951 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen.

(2) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrtwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Gaues Südbaden, beachtet die Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC Organisation.

(2) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Er widmet sich der Erziehung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Teilnehmern am öffentlichen Straßenverkehr. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinn.

(3) Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Gaues Südbaden und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Ortsclub können nur Mitglieder des ADAC sein.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC Gau gehört werden.

 

§ 4 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

§ 5 Beiträge

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens 12 DM jährlich betragen.

(2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(2) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.

(3) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a)    das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b)    die Streichung im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint oder
c)    die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC Gaues notwendig erscheint.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablaut der Mitgliedschaft abzugeben; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


(4) Die Streichung nach 3c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

(5) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch   entscheidet   die   nächste   ordentliche Mitgliederversammlung.   Bis   zur   Entscheidung   der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

§ 7 Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclub. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclub einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich durch die Presse (Offenburger Tageblatt) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclub unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

(3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmen-Gleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitgliedes
d) Auflösung des Clubs

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclub können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung  beim  Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung   von   Vorstandsmitgliedern  oder Satzungsänderung gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitglieder-Versammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(7) Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclub mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gau-vorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:

    der Vorsitzende
    der stellvertretende Vorsitzende
    der Schatzmeister
    der Sportleiter
    der Hausverwalter
    1.Beisitzer Schriftführer
    2. Beisitzer Pressewart
    3. Beisitzer stellv. Sportleiter
    4. Beisitzer Vergnügungswart

(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung und Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l. Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

(5)  Die  Mitglieder des Vorstandes werden  in  der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zur nächsten. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so gilt eine vorgenommene Ersatzwahl nur für die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclub gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclub Mitglieder des Ortsclub sind, so ruht während der Dauer der Gehalts-Bezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(8) Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muss ausschließlich über den ADAC Gau geführt werden.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclub kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§ 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclub oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen "ADAC Sicherheitskreis GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Offenburg.

T & E